27.05.2014 • noch kein Kommentar
Volksfeste können lukrative Geschäfte sein. Der Ausschank von Getränken und Verkauf von Speisen bei einen zünftigen Osterfeuer bringt die Kasse zum Klingeln – und das Finanzamt auf den Plan.
Im Streitfall war eine Freiwillige Feuerwehr der Veranstalter eines jährlich entfachten Osterfeuers. Der Erlös floss in die Kameradschaftskasse. Das Finanzamt meinte nun, die Mitglieder der Freiweilligen Feuerwehr hätten, indem sie das Osterfeuer veranstalteten und über ihre Kasse abrechneten, stillschweigend einen nichtrechtsfähigen Verein gegründet. Deswegen erließ das Finanzamt Bescheide über das Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermessbeträge für einen Zeitraum von 6 Jahren, die festgesetzten Steuern summierten sich auf über 20.000 Euro.
Das Finanzgericht Hamburg hob die Steuerbescheide auf. Er stellt fest, dass die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr bei der Veranstaltung der Osterfeuer und auch bei dem Verkauf von Speisen und Getränken im Rahmen des ihnen durch landesrechtliche Bestimmung übertragenen Ehrenamtes und somit als Angehörige der zuständigen Behörde für Inneres und Sport gehandelt haben.
Die Veranstaltung eines Osterfeuers liegt als kulturelles und soziales Ereignis in dem hoheitlichen Aufgabenkreis, der den Freiwilligen Feuerwehen Hamburgs per Gesetz übertragen worden ist. Jede Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr ist durch die Hamburger Verordnungen über die Freiwilligen Feuerwehren zudem verpflichtet, zur Pflege der Kameradschaft eine Kameradschaftskasse einzurichten. Da Veranstaltungen wie das Osterfeuer über die Brauchtumspflege hinaus der Informationen der Bevölkerung sowie der Selbstdarstellung der Freiwilligen Feuerwehr und der Mitgliederwerbung dienen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass Mitglieder der Wehr durch die Durchführung einer solchen Veranstaltung stillschweigend einen eigenständigen, nichtrechtsfähigen Verein gründen – selbst dann nicht, wenn mit dem Fest der Aufgabenkreis der Feuerwehr tatsächlich überschritten worden wäre. Denn auch dann hätte die Freiwillige Feuerwehr nicht immer als Teil der Innenbehörde gehandelt, der sie per Gesetz eingegliedert ist; eine Steuerpflicht ist auch nicht deswegen nicht gegeben.
Das Finanzgericht Hamburg hat in seinem Urteil die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
×20.05.2014 • noch kein Kommentar
Eine Spende an den Papst kann in Deutschland nicht steuermindernd berücksichtigt werden.
Eine Spende sei nach deutschem Recht nur dann steuerlich abziehbar, wenn der Spendenempfänger eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle sei, die in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem EWR-Staat belegen ist.
Diese Voraussetzungen seien bei einer Spende unmittelbar an den Papst nicht erfüllt. Denn als Empfänger der Zuwenden kämen nur der Heilige Stuhl, der Vatikanstaat oder die katholische Weltkirche in Betracht, die allesamt im Vatikan ansässig seien.
Der Vatikan gehöre aber weder der EU noch dem Europäischen Wirtschaftsraum an.
×13.05.2014 • noch kein Kommentar
Die Finanzverwaltung hat das Anwendungsschreiben zu § 35a EStG überarbeitet. In der Neufassung vom 10.01.2014 konkretisiert das Bundesministerium der Finanzen (BMF) u. a. seine Rechtsauffassung zur Behandlung von Aufwendungen für Gutachtertätigkeiten.
Demnach können Steuerpflichtige für die Inanspruchnahme eines Gutachters keine Steuermäßigung i. S. d. § 35a EStG beanspruchen, da es sich hierbei weder um eine haushaltsnahe Dienstleistung noch um eine Handwerksleistung handelt.
Folgende Leistungen sind – so das BMF – daher grundsätzlich nicht nach § 35a EStG begünstigt:
Dies gilt auch, wenn diese Leistungen von einem Schornsteinfeger bzw. Kaminkehrer durchgeführt werden.
Weiterhin begünstigte Maßnahmen stellen hingen Schornstein-Kehrarbeiten sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten dar.
×06.05.2014 • noch kein Kommentar
29.04.2014 • noch kein Kommentar
22.04.2014 • noch kein Kommentar
15.04.2014 • noch kein Kommentar
Der Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges Kind entfällt nicht deshalb, weil das Kind verheiratet ist.
×08.04.2014 • noch kein Kommentar
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Kosten für eine Wohnung am Beschäftigungsort nicht beruflich veranlasst sind, wenn diese zugleich von einem unterhaltsberechtigten Angehörigen (mit-) genutzt wird.
×01.04.2014 • noch kein Kommentar
Nach § 5b EStG besteht für alle Steuerpflichtige und Unternehmen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a des Einkommenssteuer – EStG – ermitteln, die Verpflichtungen , den Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung (‘G+V‘) durch Datenfernübertragungen und nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz zu übermitteln.
Für die Wirtschaftjahre, die vor dem 01.01.2013 begonnen haben, wurde und wird es nicht beanstandet, wenn die Bilanzen und G + V noch in Papierform abgegeben werden.
×25.03.2014 • noch kein Kommentar
Das Finanzgericht Münster hat in einem Urteil entschieden, dass auch Aufwendungen für einen verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig erfolgt und aus Sicht eines verständigen Dritten Aussicht auf Erfolg bietet.
Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass durch die gesetzliche Neuregelung des § 33 Abs. 2 EStG im Jahr 2013 ein weitestgehender Abzug von Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreites weitestgehend ausgeschlossen werden.
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11.03.2014 • noch kein Kommentar
Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil von 19.11.2013 entschieden, dass Reha Kliniken mit der Beherbergung und Verpflegung von Begleitpersonen ihrer Patienten umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringen. Mit Aufnahme von Begleitpersonen wird die Klinik nicht hoheitlich, sondern im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art tätig. Sie mache insoweit nicht von ihren hoheitlichen Befugnissen Gebrauch, sondern erbringe die Leistungen vielmehr auf Grundlage privatrechtlicher Verträge. Eine Steuerbefreiung greife daher nicht, da keine begünstigte Leistung erbracht wird.
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11.03.2014 • noch kein Kommentar
Die Rechtsbehelfsbelehrung in einem Steuerbescheid muss keinen Hinweis darauf enthalten, dass der Einspruch auch per E-Mail eingelegt werden kann. Es reicht vielmehr aus, wenn sie hinsichtlich der Formerfordernisse für die Einlegung eines Einspruchs den Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO wiedergibt (hier: schriftlich).
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11.03.2014 • noch kein Kommentar
Wird ein Antrag auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung per Telefax beim Finanzamt eingereicht, ist dieser wirksam. Strittig war, ob es sich um eine eigenhändige Unterschrift des Steuerpflichtigen auf der Telefax-Kopie handelt.
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11.03.2014 • noch kein Kommentar
11.03.2014 • noch kein Kommentar
Hat ein nicht als gemeinnützig anerkannter Verein, der ausschließlich wirtschaftlich tätig ist, einen ideellen Bereich und ist er für dieses Tätigkeitsfeld nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ?
×11.03.2014 • noch kein Kommentar
Unter welchen Voraussetzungen ist im Rahmen der doppelten Haushaltsführung von einem eigenen Hausstand eines Alleinstehenden auszugehen, wenn dieser mit seinen – bereits älteren – Eltern zusammenlebt (Mehrgenerationenhaushalt)?
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