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Aktuelle Informationen

Einkommensteuer

 

Freiwillige Feuerwehr

27.05.2014 • noch kein Kommentar

Volksfeste können lukrative Geschäfte sein. Der Ausschank von Getränken und Verkauf von Speisen bei einen zünftigen Osterfeuer bringt die Kasse zum Klingeln – und das Finanzamt auf den Plan.

Im Streitfall war eine Freiwillige Feuerwehr der Veranstalter eines jährlich entfachten Osterfeuers. Der Erlös floss in die Kameradschaftskasse. Das Finanzamt meinte nun, die Mitglieder der Freiweilligen Feuerwehr hätten, indem sie das Osterfeuer veranstalteten und über ihre Kasse abrechneten, stillschweigend einen nichtrechtsfähigen Verein gegründet. Deswegen erließ das Finanzamt Bescheide über das Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermessbeträge für einen Zeitraum von 6 Jahren, die festgesetzten Steuern summierten sich auf über 20.000 Euro.

Das Finanzgericht Hamburg hob die Steuerbescheide auf. Er stellt fest, dass die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr bei der Veranstaltung der Osterfeuer und auch bei dem Verkauf von Speisen und Getränken im Rahmen des ihnen durch landesrechtliche Bestimmung übertragenen Ehrenamtes und somit als Angehörige der zuständigen Behörde für Inneres und Sport gehandelt haben.

Die Veranstaltung eines Osterfeuers liegt als kulturelles und soziales Ereignis in dem hoheitlichen Aufgabenkreis, der den Freiwilligen Feuerwehen Hamburgs per Gesetz übertragen worden ist. Jede Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr  ist durch die Hamburger Verordnungen über die Freiwilligen  Feuerwehren zudem verpflichtet, zur Pflege der Kameradschaft eine Kameradschaftskasse einzurichten. Da Veranstaltungen wie das Osterfeuer über die Brauchtumspflege hinaus der Informationen der Bevölkerung sowie der Selbstdarstellung der Freiwilligen Feuerwehr und der Mitgliederwerbung dienen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass Mitglieder der Wehr durch die Durchführung einer solchen Veranstaltung stillschweigend einen eigenständigen, nichtrechtsfähigen Verein gründen – selbst dann nicht, wenn mit dem Fest der Aufgabenkreis der Feuerwehr tatsächlich überschritten worden wäre. Denn auch dann hätte die Freiwillige Feuerwehr nicht immer als Teil der Innenbehörde gehandelt, der sie per Gesetz eingegliedert ist; eine Steuerpflicht ist auch nicht deswegen nicht gegeben.

Das Finanzgericht Hamburg hat in seinem Urteil die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

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Spende an den Papst

20.05.2014 • noch kein Kommentar

Eine Spende an den Papst kann in Deutschland nicht steuermindernd berücksichtigt werden.

Eine Spende sei nach deutschem Recht nur dann steuerlich abziehbar, wenn der Spendenempfänger eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle sei, die in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem EWR-Staat belegen ist.

Diese Voraussetzungen seien bei einer Spende unmittelbar an den Papst nicht erfüllt. Denn als Empfänger der Zuwenden kämen nur der Heilige Stuhl,  der Vatikanstaat oder die katholische Weltkirche in Betracht, die allesamt im Vatikan ansässig seien.

Der Vatikan gehöre  aber weder der EU noch dem Europäischen Wirtschaftsraum an.

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Gutachter vs. Schornsteinfeger

13.05.2014 • noch kein Kommentar

Die Finanzverwaltung hat das Anwendungsschreiben zu § 35a EStG überarbeitet. In der Neufassung vom 10.01.2014 konkretisiert das Bundesministerium der Finanzen (BMF) u. a. seine Rechtsauffassung zur Behandlung von Aufwendungen für Gutachtertätigkeiten.

Demnach können Steuerpflichtige für die Inanspruchnahme eines Gutachters keine Steuermäßigung i. S. d. § 35a EStG beanspruchen, da es sich hierbei weder um eine haushaltsnahe Dienstleistung noch um eine Handwerksleistung handelt.

Folgende Leistungen sind – so das BMF – daher grundsätzlich nicht nach § 35a EStG begünstigt:

  • Mess-oder Überprüfungsarbeiten
  • Legionellenprüfung
  • Kontrolle von Aufzügen bzw. Blitzschutzanlagen
  • Feuerstättenschau
  • Technische Prüfdienste

Dies gilt auch, wenn diese Leistungen von einem Schornsteinfeger bzw. Kaminkehrer durchgeführt werden.

Weiterhin begünstigte Maßnahmen stellen hingen Schornstein-Kehrarbeiten sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten dar.

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Vermietung und Verpachtung

06.05.2014 • noch kein Kommentar

  • Die Einkünfteerzielungsabsicht ist eine innere Tatsache, die nur anhand äußerlicher Merkmale beurteilt werden kann. Auf das Vorliegen oder fehlende Absicht muss aus objektiven Umständen geschlossen werden.
  • Zu den Voraussetzungen für den Abzug von Werbungskosten bei einem Vermietungsobjekt, das längere Zeit leer stand.
  • Werden nach Entmietung eines Mehrfamilienhauses die bisher vorhandenen Wohnungen zu neuen, größeren Wohnungen zusammengelegt und steht das Haus vor der Durchführung der Sanierung jahrelang leer, so kann eine Einkünfteerzielungsabsicht nicht bejaht werden.

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Besteuerung einer Abfindung

29.04.2014 • noch kein Kommentar

  • Die ermäßigte Besteuerung einer Abfindung setzt voraus, dass diese als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt worden ist (als „Entschädigung“).
  • Der Steuerpflichtige muss durch den Wegfall von Einnahmen einen Schaden erlitten haben und die Zahlung (Abfindung) muss dazu bestimmt sein, diesen Schaden auszugleichen.
  • Zu den Voraussetzungen einer Zusammenballung von Einkünften.
  • Bei der Prüfung, ob eine Abfindung zu einer Zusammenballung von Einkünften geführt hat, sind die real verwirklichten Einkünfte mit den fiktiven Einkünften zu vergleichen, die der Stpfl. In dem Streitjahr erzielt hätte, wenn das Arbeitsverhältnis nicht beendet worden wäre. Bei dieser Betrachtung sind auch Erkrankungen des Stpfl. und darauf beruhende voraussichtlich niedrige Einkünfte zu berücksichtigen.

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Übernahme von Bußgeldern

22.04.2014 • noch kein Kommentar

  1. Übernimmt der eine Spedition betreibende Arbeitgeber die Bußgelder, die gegen bei ihm angestellte Fahrer wegen Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten verhängt worden sind, handelt es sich dabei um Arbeitslohn.
  2. Vorteile haben keinen Arbeitslohncharakter, wenn sie sich bei objektiver Würdigungen aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen. Das ist der Fall, wenn sie aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. Ein rechtswidriges Tun ist keine beachtliche Grundlage einer solchen betriebsfunktionalen Zielsetzung.

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Verheiratete Kinder

15.04.2014 • noch kein Kommentar

Der Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges Kind entfällt nicht deshalb, weil das Kind verheiratet ist.

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Doppelte Haushaltsführung

08.04.2014 • noch kein Kommentar

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Kosten für eine Wohnung am Beschäftigungsort nicht beruflich veranlasst sind, wenn diese zugleich von einem unterhaltsberechtigten Angehörigen (mit-) genutzt wird.

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E-Bilanz

01.04.2014 • noch kein Kommentar

Nach § 5b EStG besteht für alle Steuerpflichtige und Unternehmen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a des Einkommenssteuer – EStG – ermitteln, die  Verpflichtungen , den Inhalt der Bilanz sowie der  Gewinn- und Verlustrechnung (‘G+V‘) durch Datenfernübertragungen und nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz zu übermitteln.

Für die Wirtschaftjahre, die vor dem 01.01.2013 begonnen haben, wurde und wird es nicht beanstandet, wenn die Bilanzen und G + V noch in Papierform abgegeben werden.

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Verwaltungsgerichtlichen Streit

25.03.2014 • noch kein Kommentar

Das Finanzgericht Münster hat in einem Urteil entschieden, dass auch Aufwendungen für einen verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig erfolgt und aus Sicht eines verständigen Dritten Aussicht auf Erfolg bietet.

Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass durch die gesetzliche Neuregelung des § 33 Abs. 2 EStG im Jahr 2013 ein weitestgehender Abzug von Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreites weitestgehend ausgeschlossen werden.

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Umsatzsteuer

 

Begleitpersonen von Patienten

11.03.2014 • noch kein Kommentar

Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil von 19.11.2013 entschieden, dass Reha Kliniken mit der Beherbergung und Verpflegung von Begleitpersonen ihrer Patienten umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringen. Mit Aufnahme von Begleitpersonen wird die Klinik nicht hoheitlich, sondern im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art tätig. Sie mache insoweit nicht von ihren hoheitlichen Befugnissen Gebrauch, sondern erbringe die Leistungen vielmehr auf Grundlage privatrechtlicher Verträge. Eine Steuerbefreiung greife daher nicht, da keine begünstigte Leistung erbracht wird.

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Abgabenordnung

 

Umfang der Rechtsbehelfsbelehrung

11.03.2014 • noch kein Kommentar

Die Rechtsbehelfsbelehrung in einem Steuerbescheid muss keinen Hinweis darauf enthalten, dass der Einspruch auch per E-Mail eingelegt werden kann. Es reicht vielmehr aus, wenn sie hinsichtlich der Formerfordernisse für die Einlegung eines Einspruchs den Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO wiedergibt (hier: schriftlich).

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Finanzgerichtsordnung

 

Einkommensteuererklärung

11.03.2014 • noch kein Kommentar

Wird ein Antrag auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung per Telefax beim Finanzamt eingereicht, ist dieser wirksam. Strittig war, ob es sich um eine eigenhändige Unterschrift des Steuerpflichtigen  auf der Telefax-Kopie handelt.

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Gesetzgebung

 

Steuerrecht im Jahr 2014

11.03.2014 • noch kein Kommentar

  • Mit dem Gesetz zum Abbau der kalten Progression wurde in zwei Schritten der Grundfreibetrag beim Einkommensteuertarif angehoben. Von dem zu versteuernden Einkommen bleibt ab 2014 ein Grundfreibetrag in Höhe von 8.354 Euro/16.708 Euro (Einzel-/Zusammenveranlagung) steuerfrei.
  • Im steuerlichen Reisekostenrecht ergeben sich Vereinfachungen und finanzielle Verbesserungen bei den Verpflegungsmehraufwendungen für Berufsgruppen, die überwiegend auswärts tätig sind.
    Bei einer beruflichen Auswärtstätigkeit  kann bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden eine Verpflegungspauschale von 12 Euro als Werbungskosten abgezogen bzw. steuerfrei durch den  Arbeitgeber erstattet werden.
    Bei mehrtätigen Auswärtstätigkeiten kann für den An- bzw. Abreistag ohne Prüfung von Abwesenheitszeiten eine Verpflegungspauschale von 12 Euro gewährt werden. An die Stelle der regelmäßigen Arbeitsstätte tritt die neue Definition der ersten Tätigkeitsstätte.
    Bei der steuerlichen Abziehbarkeit von Fahrkosten und der Besteuerung von Dienstwagen bei Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte führt dies zu mehr Rechtssicherheit. Weitere Regelungen betreffen die doppelte Haushaltsführung sowie die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Verpflegung anlässlich einer auswärtigen beruflichen Tätigkeit.
  • Änderungen durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz betreffen den Gemeinnützigkeitsbereich. Es greifen die Neuordnung der Rücklagenbildung und die Flexibilisierung der sog. freien Rücklage.
    Zudem besteht die Möglichkeit der Vermögensausstattung einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft. Auf Grund des Gebots zur zeitnahen Mittelverwendung konnten gemeinnützige Einrichtungen ihre durch dieses Gebot gebundenen Mittel einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts bislang nicht zur Vermögensausstattung zuwenden. So konnte etwa eine gemeinnützige Stiftung de facto nicht selbst als Stifterin tätig werden, obwohl das zivilrechtlich durchaus zulässig ist.
    Dieses sog. Endowment-Verbot wurde nunmehr gelockert.

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Anhängige Verfahren

 

Gemeinnützig anerkannter Verein

11.03.2014 • noch kein Kommentar

Hat ein nicht als gemeinnützig anerkannter Verein, der ausschließlich wirtschaftlich tätig ist, einen ideellen Bereich und ist er für dieses Tätigkeitsfeld nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ?

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Doppelte Haushaltsführung

11.03.2014 • noch kein Kommentar

Unter welchen Voraussetzungen ist im Rahmen der doppelten Haushaltsführung von einem eigenen Hausstand eines Alleinstehenden auszugehen, wenn dieser mit seinen – bereits älteren – Eltern zusammenlebt (Mehrgenerationenhaushalt)?

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