13.05.2014 • noch kein Kommentar
Die Finanzverwaltung hat das Anwendungsschreiben zu § 35a EStG überarbeitet. In der Neufassung vom 10.01.2014 konkretisiert das Bundesministerium der Finanzen (BMF) u. a. seine Rechtsauffassung zur Behandlung von Aufwendungen für Gutachtertätigkeiten.
Demnach können Steuerpflichtige für die Inanspruchnahme eines Gutachters keine Steuermäßigung i. S. d. § 35a EStG beanspruchen, da es sich hierbei weder um eine haushaltsnahe Dienstleistung noch um eine Handwerksleistung handelt.
Folgende Leistungen sind – so das BMF – daher grundsätzlich nicht nach § 35a EStG begünstigt:
Dies gilt auch, wenn diese Leistungen von einem Schornsteinfeger bzw. Kaminkehrer durchgeführt werden.
Weiterhin begünstigte Maßnahmen stellen hingen Schornstein-Kehrarbeiten sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten dar.
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