20.05.2014 • noch kein Kommentar
Eine Spende an den Papst kann in Deutschland nicht steuermindernd berücksichtigt werden.
Eine Spende sei nach deutschem Recht nur dann steuerlich abziehbar, wenn der Spendenempfänger eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle sei, die in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem EWR-Staat belegen ist.
Diese Voraussetzungen seien bei einer Spende unmittelbar an den Papst nicht erfüllt. Denn als Empfänger der Zuwenden kämen nur der Heilige Stuhl, der Vatikanstaat oder die katholische Weltkirche in Betracht, die allesamt im Vatikan ansässig seien.
Der Vatikan gehöre aber weder der EU noch dem Europäischen Wirtschaftsraum an.
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