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Einkommensteuer

Zum Thema: Einkommensteuer

 

Verwaltungsgerichtlichen Streit

25.03.2014 • noch kein Kommentar

Das Finanzgericht Münster hat in einem Urteil entschieden, dass auch Aufwendungen für einen verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig erfolgt und aus Sicht eines verständigen Dritten Aussicht auf Erfolg bietet.

Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass durch die gesetzliche Neuregelung des § 33 Abs. 2 EStG im Jahr 2013 ein weitestgehender Abzug von Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreites weitestgehend ausgeschlossen werden.

 

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