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Einkommensteuer

Zum Thema: Einkommensteuer

 

Freiwillige Feuerwehr

27.05.2014 • noch kein Kommentar

Volksfeste können lukrative Geschäfte sein. Der Ausschank von Getränken und Verkauf von Speisen bei einen zünftigen Osterfeuer bringt die Kasse zum Klingeln – und das Finanzamt auf den Plan.

Im Streitfall war eine Freiwillige Feuerwehr der Veranstalter eines jährlich entfachten Osterfeuers. Der Erlös floss in die Kameradschaftskasse. Das Finanzamt meinte nun, die Mitglieder der Freiweilligen Feuerwehr hätten, indem sie das Osterfeuer veranstalteten und über ihre Kasse abrechneten, stillschweigend einen nichtrechtsfähigen Verein gegründet. Deswegen erließ das Finanzamt Bescheide über das Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermessbeträge für einen Zeitraum von 6 Jahren, die festgesetzten Steuern summierten sich auf über 20.000 Euro.

Das Finanzgericht Hamburg hob die Steuerbescheide auf. Er stellt fest, dass die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr bei der Veranstaltung der Osterfeuer und auch bei dem Verkauf von Speisen und Getränken im Rahmen des ihnen durch landesrechtliche Bestimmung übertragenen Ehrenamtes und somit als Angehörige der zuständigen Behörde für Inneres und Sport gehandelt haben.

Die Veranstaltung eines Osterfeuers liegt als kulturelles und soziales Ereignis in dem hoheitlichen Aufgabenkreis, der den Freiwilligen Feuerwehen Hamburgs per Gesetz übertragen worden ist. Jede Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr  ist durch die Hamburger Verordnungen über die Freiwilligen  Feuerwehren zudem verpflichtet, zur Pflege der Kameradschaft eine Kameradschaftskasse einzurichten. Da Veranstaltungen wie das Osterfeuer über die Brauchtumspflege hinaus der Informationen der Bevölkerung sowie der Selbstdarstellung der Freiwilligen Feuerwehr und der Mitgliederwerbung dienen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass Mitglieder der Wehr durch die Durchführung einer solchen Veranstaltung stillschweigend einen eigenständigen, nichtrechtsfähigen Verein gründen – selbst dann nicht, wenn mit dem Fest der Aufgabenkreis der Feuerwehr tatsächlich überschritten worden wäre. Denn auch dann hätte die Freiwillige Feuerwehr nicht immer als Teil der Innenbehörde gehandelt, der sie per Gesetz eingegliedert ist; eine Steuerpflicht ist auch nicht deswegen nicht gegeben.

Das Finanzgericht Hamburg hat in seinem Urteil die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

 

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