01.04.2014 • noch kein Kommentar
Nach § 5b EStG besteht für alle Steuerpflichtige und Unternehmen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a des Einkommenssteuer – EStG – ermitteln, die Verpflichtungen , den Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung (‘G+V‘) durch Datenfernübertragungen und nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz zu übermitteln.
Für die Wirtschaftjahre, die vor dem 01.01.2013 begonnen haben, wurde und wird es nicht beanstandet, wenn die Bilanzen und G + V noch in Papierform abgegeben werden.
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